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Fotos in Online-Archiven nur zeitlich beschraenkt nutzbar.

Posted on 15 April 2011 by sylentpress

Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe hat in einem Grundsatzurteil entschieden (Az. I ZR 127/09), dass Online-Archive nur ein zeitlich beschränktes Recht zur Nutzung ihrer Fotos haben, wenn auf diesen urheberrechtlich geschützte Werke Dritter wahrnehmbar sind.

In dem zugrunde liegenden Verfahren ging es um Fotos einer Ausstellungseröffnung aus dem Jahr 2002. Über diese hat die beklagte Zeitung damals in ihrer Print-Ausgabe berichtet und den vollständigen Artikel, inklusive der Fotos, in ihr Online-Archive eingestellt. Auf den Fotos waren auch die damals ausgestellten Kunstwerke des Künstlers in der Galerie zu sehen.
Die Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst sah eine Verletzung der Urheberrechte des Künstlers darin, dass diese Fotos der Eröffnung auch noch Jahre später im Netz öffentlich abrufbar waren und somit auch die Kunstwerke des Künstlers dauerhaft im Netz öffentlich zugänglich gewesen sind, ohne dass dieser seine Zustimmung gegeben hat.

Der BGH ist der Argumentation der Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst gefolgt und hat eine dauerhafte Nutzung und öffentliche Zugänglichmachung der Fotos in Online-Archiven untersagt. Eine Nutzung ist nur so lange erlaubnisfrei möglich, wie die Veranstaltung selbst noch als Tagesereignis bewertet werden kann. Liegt die Tagesaktualität nicht mehr vor, dürfen die Fotos nicht mehr ohne Erlaubnis öffentlich in den Online-Archiven gezeigt werden. Durch die dauerhafte Nutzung in dem Online-Archiv verletzt die Zeitung die Urheberrechte des Künstlers.

Anmerkung Rechtsanwalt Hoesmann:
“Diese Entscheidung stellt für Zeitungen und Verlage mit großen Archiven, aber auch für Bildagenturen und Fotografen eine erhebliche Einschränkung dar. Bislang reichte für die öffentliche Nutzung in Online-Archiven aus, dass die Nutzung zum Zeitpunkt der erstmaligen Veröffentlichung erlaubt war. Nunmehr muss für eine erlaubnisfreie Nutzung auch später noch das Merkmal “Tagesereignis” bejaht werden, wenn die Fotos Kunstwerke Dritter zeigen und diese Dritten keine ausdrückliche Zustimmung zur dauerhaften Nutzung in Online-Archiven gegeben haben. Die tagesaktuelle Foto-Berichterstattung ist natürlich auch weiterhin ohne Zustimmung möglich.
Hinsichtlich der danach archivierten Fotos ist jedoch zu befürchten, dass es auf Grundlage dieser Entscheidung zu vermehrten Abmahnungen der Rechteinhaber kommen kann, wenn in den Archiven weiterhin Fotos von urheberrechtlich geschützten Werken öffentlich zugänglich gemacht werden. Verantwortlich ist in erster Linie immer derjenige, der die Fotos öffentlich zugänglich macht, sprich den Inhalt auf seiner eigenen Seite eingebunden hat. Ob und wieweit eine erweiterte Haftung von Fotografen und Agenturen für die eigenen, in Archiven Dritter gezeigten Fotos durch AGB ausgeschlossen werden kann, wird sicherlich demnächst vor Gericht entscheiden werden. Es ist aber sinnvoll, die eigenen AGB schon jetzt entsprechend zu überarbeiten. Wir können Sie gerne in dieser Frage beraten.”

Rechtsanwalt Tim Hoesmann ist Inhaber der auf Medien- und Urheberrecht spezialisierten Kanzlei Hoesmann in Berlin, Prenzlauer Berg. Nähere Informationen finden Sie unter www.hoesmann.eu

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Rechtliche Informationen rund um das Thema Foto und Recht.

Posted on 28 Februar 2011 by sylentpress

Medienrechtler und Autor fuer unseren Fotoblog Tim Hoesmann aus Berlin bringt kompetente und verstaendliche Inhalte zum Recht am Bild, Model Release, Recht am eigenen Bild und generelles Fotografierverbot auf seiner Fotorecht Aktuell website verstaendlich rueber. Schwerpunkt von Rechtsanwalt Hoesmann ist die Fotografie, war selbst in Sachen EU-Ratspraesidentschaft als offizieller Fotograf unterwegs und kennt sich in Medien- und Urheberrecht durch seine langjaehrige Taetigkeit in der Kommunikationsabteilung des Auswaertigen Amtes aus. Es lohnt sich, sich mit den Inhalten der website vertraut zu machen. Kein anwaltliches Kauderwelsch, uebersichtlich und auf den Punkt.   zur  website  click hier

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Wann zahlen wir fuer den Reichstag und das Bundeskanzleramt Foto-Gebuehren ?

Posted on 17 Dezember 2010 by sylentpress

Stiftung darf auf ihrem Gelände gefertigte Foto- und Filmaufnahmen von ihren Schlössern und Gärten untersagen

Der u. a. für das Grundstücksrecht zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Stiftung Preußische Schlösser und Gärten die ungenehmigte Herstellung und Verwertung von Foto- und Filmaufnahmen der von ihr verwalteten Gebäude und Gartenanlagen zu gewerblichen Zwecken untersagen darf, wenn sie Eigentümerin ist und die Aufnahmen von ihren Grundstücken aus hergestellt worden sind.

Die Klägerin, die Stiftung Preußische Schlösser und Gärten, die durch Staatsvertrag der Länder Berlin und Brandenburg errichtet wurde, hat die Aufgabe, die ihr übergebenen Kulturgüter zu bewahren, unter Berücksichtigung historischer, kunst- und gartenhistorischer und denkmalpflegerischer Belange zu pflegen und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Sie verwaltet über 150 historische Bauten und rund 800 ha Gartenanlagen in Berlin und Brandenburg, u. a. Sanssouci, Cecilienhof, Park und Schloss Rheinsberg, Schloss Charlottenburg, Jagdschloss Grunewald, Pfaueninsel. Diese Bauten und Gartenanlagen sind größtenteils in die Weltkulturerbe-Liste der UNESCO aufgenommen worden und gehören zu den beliebtesten touristischen Zielen in Deutschland. Die Klägerin wehrt sich dagegen, dass Foto- und Filmaufnahmen der von ihr verwalteten Kulturgüter ohne ihre – hier nicht erteilte – Genehmigung zu gewerblichen Zwecken angefertigt und vermarktet werden. Sie verlangt in drei Verfahren von den Beklagten, eine solche Vermarktung zu unterlassen, ihr Auskunft über die Zahl der Foto- und Filmaufnahmen und der damit erzielten Einnahmen zu erteilen und die Feststellung einer Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz des der Klägerin entstandenen Schadens.

Eine der drei Beklagten (V ZR 45/10) ist eine Fotoagentur, die teils eigene, teils fremde Fotos vermarktet. Der Beklagte des zweiten Verfahrens (V ZR 46/10) hat Filmaufnahmen von Gebäuden und Gartenanlagen auf den Anwesen der Stiftung ungenehmigt in einer DVD über Potsdam verarbeitet, die er gewerblich vertreibt. Die Beklagte des dritten Verfahrens (V ZR 44/10) betreibt als Diensteanbieter eine Internetplattform, auf der gewerblich und frei-beruflich tätige Fotografen Fotos zum entgeltlichen Herunterladen ins Internet stellen können. Sie hat ca. 4 Millionen Bilder in dem Bildportal gespeichert, darunter etwa 1.000 Fotos von Kulturgütern, die die Klägerin verwaltet, so z.B. Parkanlagen, Skulpturen, Außen- und Innenansichten historischer Gebäude.

Das Landgericht hat den Klagen stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Das Eigentumsrecht beschränke sich auf den Schutz der Sachsubstanz und deren Verwertung. Die Ablichtung der Sache und die Verwertung von Ablichtungen stellten keinen Eingriff in das Eigentumsrecht dar. Das Verwertungsrecht stehe vielmehr dem Urheber der Ablichtung zu. Dieser Auffassung ist der Senat nicht gefolgt.

Er hat die erste Grundfrage aller drei Verfahren, nämlich, ob die Klägerin als Grundstückseigentümerin die Herstellung und Verwertung von Foto- oder Filmaufnahmen der von ihr verwalteten Kulturgüter zu gewerblichen Zwecken von ihrer – an ein Entgelt geknüpften – Zustimmung abhängig machen darf, bejaht. Er knüpft dabei an die Rechtsprechung des u. a. für das Urheberrecht zuständigen I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs an, die durch zwei Entscheidungen repräsentiert wird, die unter den Bezeichnungen “Schloss Tegel” (I ZR 99/73) und “Friesenhaus” (I ZR 54/87) bekannt geworden sind. Danach kann der Eigentümer die Herstellung und Verwertung von Fotos nicht untersagen, wenn sie von außerhalb seines Grundstücks aufgenommen worden sind. Er kann sie hingegen untersagen, wenn sie von seinem Grundstück aus aufgenommen worden sind. Das ist eine Folge des Eigentumsrechts. Der Eigentümer kann bestimmen, ob und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen jemand sein Grundstück betritt. Ihm steht das ausschließliche Recht zur Anfertigung und Verwertung von Fotografien zu, die von seinem Grundstück aus aufgenommen worden sind.

Die zweite Grundfrage, nämlich, ob die Klägerin als Stiftung des öffentlichen Rechts (anders als ein Privatmann) unter Berücksichtigung der Vorschriften über ihre Aufgaben den Interessenten die Gebäude und Parkanlagen unentgeltlich für gewerbliche Zwecke zugänglich machen muss, verneint der Senat. Der Staatsvertrag beschreibt die Aufgabenstellung der Stiftung dahin, dass sie die ihr übergebenen Kulturgüter bewahren, unter Berücksichtigung historischer, kunst- und gartenhistorischer und denkmalpflegerischer Belange pflegen, ihr Inventar ergänzen und der Öffentlichkeit zugänglich machen soll. Aus der Satzung, die das Nähere dazu regelt, ergibt sich zwar, dass die Gärten und Parkanlagen als Erholungsgebiet zu gewährleisten sind und kein Eintrittsgeld erhoben wird. Aus ihr ergibt sich aber auch, dass schon diese Verpflichtung nur gilt, soweit Erhaltung und Pflege des Kulturguts, denen im Zweifel der Vorrang einzuräumen ist, das erlauben. Außerdem gilt die Kostenfreiheit nicht für Foto- und Filmaufnahmen zu gewerblichen Zwecken. Vielmehr ist die Klägerin ermächtigt, hierfür Entgelte zu verlangen.

Danach war die Sache in dem Verfahren V ZR 45/10 an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die weiteren Voraussetzungen der Ansprüche der Klägerin, insbesondere, ob sie Eigentümerin der von ihr verwalteten Anwesen ist, bedürfen noch der Klärung. Das war in dem Verfahren V ZR 46/10 anders. Hier stand das Eigentum der Klägerin fest. Deshalb sind der Unterlassungsanspruch und der Auskunftsanspruch gegeben. Insoweit konnte abschließend entschieden werden. Hinsichtlich des Schadensersatzanspruchs sind dagegen noch weitere Feststellungen zum Verschulden erforderlich.

In dem Verfahren V ZR 44/10 lag die Besonderheit darin, dass die Beklagte selbst keine Foto- oder Filmaufnahmen von Gebäuden und Gartenanlagen der Klägerin angefertigt hatte und sie auch nicht selbst verwertet, sondern nur einen virtuellen Marktplatz zur eigenständigen Verwertung durch die Fotografen und Fotoagenturen bereitstellt. Auch hier folgt der Senat der Rechtsprechung des I. Zivilsenats, die durch Entscheidungen mit den Schlagworten “Internet I bis III” (I ZR 304/01, I ZR 35/04 und I ZR 73/05), “jugendgefährdende Medien bei ebay” ( I ZR 18/04) und “Sommer unseres Lebens” ( I ZR 121/08) bekannt geworden ist. Danach muss der Betreiber eines virtuellen Marktplatzes die dort angebotenen Fotos nur überprüfen, wenn er eine Verletzung von Immaterialgüterrechten und Eigentumsrechten oder andere Rechtsverletzungen erkennen kann. Daran fehlt es hier, weil den Bildern von Gebäuden und Gartenanlagen der Klägerin nicht anzusehen ist, ob sie ohne Genehmigung aufgenommen wurden oder nicht.

Urteile vom 17. Dezember 2010 – V ZR 44/10, 45/10 und 46/10

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Bildagenturen dürfen archivierte Bilder an die Presse weitergeben

Posted on 15 Dezember 2010 by sylentpress

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass Bildagenturen nicht verpflichtet sind, vor der Weitergabe von Bildern aus ihrem Archiv zu überprüfen, ob diese im Rahmen der beabsichtigten Berichterstattung durch die Presse unter Umständen das Persönlichkeitsrecht der abgebildeten Person verletzen könnten.

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Bild 2

dazu:

Durch diese Entscheidung kommt es aufseiten der Bildagentur zu einer Rechtsicherheit. Sie laufen nun nicht mehr Gefahr, dass sie allein für die Weitergabe der Bilder an einen Verlag oder eine Zeitung rechtlich belangt werden können, wenn diese durch die Veröffentlichung die Rechte Dritter verletzten könnte.

Urteile des VI. Zivilsenats – VI ZR 30/09 und VI ZR 34/09

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Juristische Probleme von RSS Feeds im Zusammenhang mit unberechtigter Fotonutzung.

Posted on 14 Dezember 2010 by sylentpress

RSS Feeds sind eine praktische Sache und mittlerweile nicht mehr aus der Internetwelt wegzudenken.
Der Leser ist nicht mehr gezwungen eine Webseite aufzusuchen, sondern kann sich bequem die Inhalte so darstellen lassen, wie er es wünscht, da Inhalt und Design bei der Darstellung getrennt werden.

Auch viele Webmaster nutzen RSS-Feeds und binden diese in ihre Homepage ein.

Es ist jedoch juristisch heikel, einen fremden RSS-Feed auf die eigene Homepage einzubinden.

Zum einen geht man ein Haftungsrisiko ein. Wenn man den fremden RSS-Feed in seine Seite einbindet, dann macht man sich diesen Feed juristisch zu eigen. Dies bedeutet man haftet, als ob man den Text selbst verfasst hat. Es ist nicht möglich sich auf die Haftungsprivilegierung eines Forum-Betreibers zu berufen, da man hier die Inhalte ganz bewusst übernimmt. Deshalb haftet man hier nicht erst ab Kenntnisnahme, sondern unmittelbar für die Inhalte, selbst wenn man von diesen keine Kenntnis hat. Daher sollte man sicher sein, welche Inhalte man übernimmt.

Zum anderen gibt es auch urheberrechtliche Probleme.
Dabei denken viele Seitenbetreiber, dass RSS-Feeds einfach so übernommen werden dürfen, ohne dass es einer Zustimmung des Anbieters bedarf.

Dies ist jedoch nicht der Fall.
So liegt in dem reinen Anbieten eines RSS-Feeds noch nicht die Zustimmung, dass dieser Feed durch andere Webseiten-Betreiber auf deren Seite eingebunden werden darf.

Vielmehr kann die Einbindung des fremden Feed eine Urheberrechtsverletzung sein.
Hinsichtlich des Textes kann noch darüber diskutiert werden, ob dieser die für das Urheberrecht nötige Schöpfungshöhe aufweist, wenn nur ein kleiner Teil des Textes über den Feed übernommen wird, für den weiteren Text aber auf die Homepage des Anbieters verwiesen wird.

Es liegt jedoch ein Verstoß gegen das Urheberrecht vor, wenn neben dem Text auch ein Bild übernommen wird. Bilder sind umfassend durch das Urheberrecht geschützt. Daher spielt es keine Rolle, wenn es sich nur um ein kleines Thumbnail-Bild handelt, da auch bereits diese kleinen Bilder einen urheberrechtlichen Schutz genießen.

Die Übernahme fremder Bilder ohne Zustimmung des Rechteinhabers stellen einen Verstoß gegen das Urheberrecht dar. Dies wurde auch kürzlich durch ein Urteil des AG Hamburg bestätigt.
(Link: http://hoesmann.eu/Veröffentlichungen/urteile/fotorecht/ag-hamburg-verstos-gegen-urheberrecht-durch-rss-feed-auf-der-webseite/)

Der Betreiber der Seite, welcher den RSS-Feed eingebunden hatte, musste sowohl Schadensersatz für die unberechtigte Nutzung des Bildes an den Fotografen zahlen, wie auch die Kosten des Rechtstreits übernehmen.

Die Kanzlei Hoesmann unterstützt zurzeit die Peter Sylent Press Agency dabei, gegen die unberechtigte Nutzung und unerlaubte Übernahme ihrer Bilder vorzugehen.

Gerne ist die Kanzlei auch bereit, Ihnen bei Ihrem Vorgehen gegen die unberechtigte Übernahme Ihrer Bilder zu unterstützen.

Kontakt:
Kanzlei Hoesmann
Rechtsanwalt Hoesmannn
Anton-Saefkow-Str 70
10407 Berlin
T: +49 (0) 30 23 27 09 83
F: +49 (0) 30 54 49 19 39
Mail: th@hoesmann.eu
Web: wwww.hoesmann.eu

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Nikon Professional Service, es erwartet Sie ein kompetentes Serviceteam.

Posted on 01 November 2009 by sylentpress

Als Berufsfotograf mit mindestens zwei Nikon Kameras und drei Nikon Objektiven die umfangreichen Leistungen des NPS nutzen und das kostenlos.

Die Leistungen:

Mit Hochdruck sorgt der Nikon 48-Stunden Reparatur-Service dafür, dass Ihre Nikon wieder zu Höchstleistungen auflaufen kann.

Sollte die Reparatur Ihrer Nikon einmal länger als 48 Stunden dauern, so stellt Nikon Ihnen als Ersatz ein vergleichbares Nikon-Leihgerät zu Verfügung.

Einmal im Jahr eine kostenlose Prüfung und äußerliche Reinigung für Ihre professionellen Kameras, Objektive und Blitzgeräte.
Kostenlose Reinigung des Sensors Ihrer professionellen D-SLR Kameras  inkl. Funktionscheck.

Da man neueste Entwicklungen in der Fotografie gerne erst einmal selbst unter die Lupe nehmen möchte, haben NPS-Mitglieder die Möglichkeit, Nikon Neuheiten kostenlos zu testen.

Alle genannten Leistungen des Nikon Professional Service Europa können NPS-Mitglieder kostenlos in Anspruch nehmen. Es erwartet Sie ein kompetentes Serviceteam, das sich darauf freut Ihnen mit professionellem Rat und professioneller Tat weiterzuhelfen.

Für Hamburg  click hier

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Nikon D3S – die ultimative Kamera für professionelle Pressefotografen.

Posted on 31 Oktober 2009 by sylentpress

nikon_grad_4c stellt die neue D3S vor – eine Kamera, die professionellen Fotografen die Beherrschung unvorhergesehener Situationen erlaubt und neue Möglichkeiten in der Actionfotografie bietet. Auf Basis der erfolgreichen und vielfach ausgezeichneten Nikon D3 setzt die D3S neue Maßstäbe bei der Fotografie mit geringem Umgebungslicht und eröffnet neue kreative Optionen bei der Aufzeichnung von Multimedia-Filmsequenzen. Die D3S erweitert die Grenzen der Fotografie und verleiht Fotografen noch mehr Kontrolle über unvorhersehbare Aufnahmesituationen unter anspruchsvollsten Lichtbedingungen.


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mit freundlicher Genehmigung der Trimedia Communications Deutschland GmbH / Jan Leder

Peter Sylent ist NPS Member

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