Fotos in Online-Archiven nur zeitlich beschraenkt nutzbar.

Posted on 15 April 2011 by sylentpress

Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe hat in einem Grundsatzurteil entschieden (Az. I ZR 127/09), dass Online-Archive nur ein zeitlich beschränktes Recht zur Nutzung ihrer Fotos haben, wenn auf diesen urheberrechtlich geschützte Werke Dritter wahrnehmbar sind.

In dem zugrunde liegenden Verfahren ging es um Fotos einer Ausstellungseröffnung aus dem Jahr 2002. Über diese hat die beklagte Zeitung damals in ihrer Print-Ausgabe berichtet und den vollständigen Artikel, inklusive der Fotos, in ihr Online-Archive eingestellt. Auf den Fotos waren auch die damals ausgestellten Kunstwerke des Künstlers in der Galerie zu sehen.
Die Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst sah eine Verletzung der Urheberrechte des Künstlers darin, dass diese Fotos der Eröffnung auch noch Jahre später im Netz öffentlich abrufbar waren und somit auch die Kunstwerke des Künstlers dauerhaft im Netz öffentlich zugänglich gewesen sind, ohne dass dieser seine Zustimmung gegeben hat.

Der BGH ist der Argumentation der Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst gefolgt und hat eine dauerhafte Nutzung und öffentliche Zugänglichmachung der Fotos in Online-Archiven untersagt. Eine Nutzung ist nur so lange erlaubnisfrei möglich, wie die Veranstaltung selbst noch als Tagesereignis bewertet werden kann. Liegt die Tagesaktualität nicht mehr vor, dürfen die Fotos nicht mehr ohne Erlaubnis öffentlich in den Online-Archiven gezeigt werden. Durch die dauerhafte Nutzung in dem Online-Archiv verletzt die Zeitung die Urheberrechte des Künstlers.

Anmerkung Rechtsanwalt Hoesmann:
“Diese Entscheidung stellt für Zeitungen und Verlage mit großen Archiven, aber auch für Bildagenturen und Fotografen eine erhebliche Einschränkung dar. Bislang reichte für die öffentliche Nutzung in Online-Archiven aus, dass die Nutzung zum Zeitpunkt der erstmaligen Veröffentlichung erlaubt war. Nunmehr muss für eine erlaubnisfreie Nutzung auch später noch das Merkmal “Tagesereignis” bejaht werden, wenn die Fotos Kunstwerke Dritter zeigen und diese Dritten keine ausdrückliche Zustimmung zur dauerhaften Nutzung in Online-Archiven gegeben haben. Die tagesaktuelle Foto-Berichterstattung ist natürlich auch weiterhin ohne Zustimmung möglich.
Hinsichtlich der danach archivierten Fotos ist jedoch zu befürchten, dass es auf Grundlage dieser Entscheidung zu vermehrten Abmahnungen der Rechteinhaber kommen kann, wenn in den Archiven weiterhin Fotos von urheberrechtlich geschützten Werken öffentlich zugänglich gemacht werden. Verantwortlich ist in erster Linie immer derjenige, der die Fotos öffentlich zugänglich macht, sprich den Inhalt auf seiner eigenen Seite eingebunden hat. Ob und wieweit eine erweiterte Haftung von Fotografen und Agenturen für die eigenen, in Archiven Dritter gezeigten Fotos durch AGB ausgeschlossen werden kann, wird sicherlich demnächst vor Gericht entscheiden werden. Es ist aber sinnvoll, die eigenen AGB schon jetzt entsprechend zu überarbeiten. Wir können Sie gerne in dieser Frage beraten.”

Rechtsanwalt Tim Hoesmann ist Inhaber der auf Medien- und Urheberrecht spezialisierten Kanzlei Hoesmann in Berlin, Prenzlauer Berg. Nähere Informationen finden Sie unter www.hoesmann.eu

 
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