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Wenn soziale Netzwerke wie Facebook zum kommunikativen Muelleimer werden.

Posted on 09 November 2011 by sylentpress

Wenn soziale Netzwerke wie Facebook zum kommunikativen Muelleimer werden, weil sich Aggressive, Gestoerte, Stalker oder Zurueckgewiesene Ex-Lover diesen Plattformen bedienen, auch in Form einer PN (persoenliche Nachricht), stellt sich die Frage, welche rechtlichen Konsequenzen daraus herleitbar waeren. Welche Moeglichkeiten hat ein Betroffener, der derartigen Diffamierungen ausgetzt ist, auch wenn es sich nicht um oeffentliche Pinnwand-Eintraege oder sonstige Statusmeldungen handelt?

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Beispielsweise schreibt  Facebook-User JK wie folgt:

“Das einzige, dessen Du Dir in Deinem Leben wirklich sicher sein kannst, ist meine tiefste Verachtung. Du bist ein charakterlich und emotional verwahrlostes Wesen, das menschliche Zuege allenfalls aeusserlich vorweist. Ich wuensche Dir ein passendes Leben…”

“…Deine Unfaehigkeit, Dich mit mir “direkt” auseinander zusetzten, zeugt nur davon, dass Deine Feigheit, Deine Unehrlickeit noch uebersteigt…”

“in Bemerkung Deiner – zumindest jetzt offenbar gewordenen – Scheinheiligkeit, empfehle ich Enthaltung von allen gemeinsamen Plaetzen..”


Dazu aus dem Strafgesetzbuch:

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§ 185
Beleidigung
Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 186
Üble Nachrede
Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 187
Verleumdung
Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

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